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Die Garage zur Werkstatt machen: Ist die Zweckentfremdung einer Garage zulässig?

Obwohl das Wort Garage in manchen Ländern mehr ausdrückt als nur den geschlossenen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug, kann in Deutschland doch jemand, der seine Garage zweckentfremdet und sie nicht oder nicht nur zum Abstellen seines Autos nutzt, schnell rechtliche Probleme bekommen. Diese Bedeutung  der Garage als Autostellplatz ist zwar den gängigen Definitionen, die man im Netz findet, gemeinsam, häufig gibt es jedoch aber auch Zusatzbedeutungen, im englischsprachigen Raum etwa kann eine Garage auch ein Geschäft  und eine Werkstatt sein und dient zur Reparatur und zum Verkauf von Autos. Fast jede englischsprachige Seite, die eine Definition des Begriffes Garage enthält, führt diese Bedeutung auf.

Auch in Deutschland verwenden viele Menschen ihre Garage nicht nur dazu, ihr Auto dort abzustellen, besonders häufig dienen Garagen gleichzeitig als Werkstatt für das eigene Auto. Dass dies oft ein Problem ist, führt häufig zu Verwirrung und Unverständnis, denn viele fragen sich, wo denn nun das Problem liegt, wenn die Garage für einen anderen Zweck verwendet wird, vor allem dann, wenn die Garage als Werkstatt zur Verrichtung von Arbeiten am Auto dient und somit ja nur partiell vom ursprünglichen Zweck abweicht. Doch die Nutzungsänderung einer Garage führt häufig zu einer neuen Rechtslage, kann gegebenenfalls störend auf die Nachbarn wirken oder unvorhergesehene Änderungen mit sich bringen, die nicht unmittelbar mit der Garage an sich zusammenhängen. Deswegen hier nun eine kleine Sammlung an Problemen, die auftreten können, wenn jemand seine Garage als Werkstatt verwendet oder sie anderweitig zweckentfremdet.

Störung der Nachbarn durch die Zweckentfremdung der Garage
Ganz unabhängig von baurechtlichen Auflagen stellt sich die Frage, ob die Nutzungsänderung der Garage Auswirkungen auf den Nachbarn hat. Führt die Tätigkeit, die von nun an in der Garage ausgeübt werden soll, zu einer Lärmbelästigung des Nachbarn? Macht die Zweckentfremdung es nötig, die Garage auszubauen oder gibt es andere Zusätze, die den Platz des Nachbarn einschränken? Birgt die Zweckentfremdung der Garage sogar gesundheitliche Risiken für den Nachbarn, weil schädliche Stoffe dort gelagert werden oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die etwa zu Bränden führen können?

Ein einfaches Beispiel: Jemand stellt nicht nur sein Auto in der Garage ab, sondern repariert es auch darin, verwendet seine Garage also als eine Art Selbsthilfewerkstatt. Da es sich um einen kreativen Bastler handelt, bastelt er auch gerne in seiner Freizeit an seinem Auto herum, selbst wenn keine Reparatur notwendig ist. Hier können schon Schwierigkeiten entstehen: Vielleicht verwendet er dazu  gefährliche Stoffe, die er auch in seiner Garage lagert.  Damit gefährdet er nicht nur seine Nachbarn, sondern verstößt auch schnell gegen die Brandschutzverordnung oder sorgt dafür, dass die Umweltverträglichkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Handelt es sich um einen besonders leidenschaftlichen Bastler, der dazu noch eine soziale Ader hat und gelegentlich die Autos seiner Freunde repariert, kann dies zu weiteren Problemen führen: Vielleicht fühlen sich die Nachbarn davon gestört, dass immer wieder Autos fremder Menschen das gemeinsame Grundstück eventuell sogar für mehrere Tage belagern. Je häufiger solche Reparaturen erfolgen, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich Nachbarn irgendwann wegen Lärmbelästigung beschweren werden. Hier wird deutlich, dass sich Nachbarn in diesen Fällen auch im Internet darüber informieren, welche Schritte sie in einem solchen Fall einleiten können.

Zweckentfremdung der Garage zu kommerziellen Zwecken: Anmeldung eines Gewerbes nötig?
Eine andere Basis ist gegeben, wenn die Zweckentfremdung einen kommerziellen Hintergrund hat. Meistens sind dann Dinge zu beachten, die gar nicht unmittelbar mit der Garage in Verbindung stehen. Als Beispiel soll wieder der Hobbybastler dienen, der die Autos seiner Freunde repariert. Angenommen, er hat eine sinnvolle Lösung gefunden, wie er seine Nachbarn mit seinem Hobby nicht belästigt und verstößt auch nicht gegen Regeln wie der Brandschutzverordnung oder der Umweltverträglichkeit.

Nun hat sich aber sein Basteltalent herumgesprochen und es kommen immer mehr Leute zu ihm, die möchten, dass er ihr Auto repariert. Er beginnt, Geld mit seinem Hobby zu verdienen. Ehe er sich versieht, betreibt er ein nebenberufliches Gewerbe, das er anmelden muss, das mit seinem Hauptberuf vereinbar ist und das gegebenenfalls auch den Nachweis einer Befähigung erfordert. Zum Glück ist aber so eine Existenzgründung meistens doch gar nicht so kompliziert, wie das bürokratische Vokabular häufig annehmen lässt.

Keine Zweckentfremdung bei gemieteten Garagen
Wenn Garagen nur gemietet werden, ist eine rein private und zweckgebundene Nutzung meistens Bedingung des Mietvertrages. Häufig gibt es Garagenmietverträge, die sogar eine Nutzung der Garage als Werkstatt oder Lagerraum ausdrücklich untersagen und darauf hinweisen, dass die Garage nur für den vereinbarten Zweck zu benutzen ist. Eine Nutzungsänderung liegt also auch dann vor, wenn das Auto dort zwar abgestellt wird, sie aber nebenbei auch noch anderen Zwecken dient. Was unerhebliche Zweckentfremdungen von Garagen wie die Lagerung von ungefährlichen Autoteilen und Gegenständen wie Fahrrädern, die die Abstellmöglichkeit des Autos nicht einschränken, betrifft, ist jedoch davon auszugehen, dass sie praktisch kein Problem darstellen sollten. Dem Hobbybastler jedoch bleibt dann wohl kaum eine andere Wahl, als sein Hobby entweder aufzugeben oder in eine Werkstatt zu verlegen.

Zweckentfremdung von Garagen für einmalige Aktionen ist in Ordnung
Eine andere Sachen sind wiederum einmalige und seltene Aktionen wie einen Flohmarkt in der eigenen Garage. Diese sind prinzipiell meistens unkompliziert und die Garage darf problemlos als Veranstaltungsstelle dienen. Jedoch können sich auch hier rechtliche Details verbergen, die selten bedacht werden, die aber berücksichtigt werden sollten, damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, einige Tipps und rechtliche Bestimmungen zu beachten.

Rechtliche Probleme bei einer Garagen-Zweckentfremdung
Baurechtlich wird die Zweckentfremdung einer Garage, zum Beispiel zur Werkstatt, vor allem dann problematisch, wenn sie die Genehmigungsfrage neu aufwirft oder wenn es sich um eine Grenzgarage handelt. Denn diese Garagen genießen das Privileg der Grenzbebauung und dürfen sich deshalb direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn befinden. Eine Nutzungsänderung der Garage kann jedoch dazu führen, dass das Privileg der Grenzbebauung entfällt. Wenn dies der einzige Grund ist, der gegen eine Zweckentfremdung spricht, muss die Garage vorher an einer andere Stelle, weiter weg von dem Grundstück des Nachbarn, versetzt werden, doch diese Möglichkeit bietet sich natürlich nur dann, wenn es sich um eine Fertiggarage handelt.

Die Genehmigungsfrage wird nur dann neu aufgeworfen, wenn die Zweckentfremdung bauliche Änderungen mit sich bringt, die nicht mehr den städtischen Bebauungsplänen entsprechen oder wenn sie sich von der ursprünglichen Nutzung so stark unterscheidet, dass sich die baurechtliche Basis ändert. Während also jemand, der eine Garage mietet, seine Garage meistens nicht zweckentfremden darf, ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass der Eigentümer einer privaten Garage baurechtliche Probleme bekommen sollte, wenn er seine Garage als Lagerraum oder kleine private Werkstatt nutzt, weil diese weiteren Nutzungsmöglichkeiten sich vom ursprünglichen Zweck nicht stark unterscheiden. Im Detail ist es jedoch länderabhängig, welche Nutzungsänderungen genehmigungsbedürftig sind, deshalb ist der Gang zum Bauamt bei einer Zweckentfremdung der Garage zu verkehrt.

In Großstädten wie München kann die Zweckentfremdung einer Garage außerdem zu dem Problem führen, dass es keine weiteren Möglichkeiten gibt, das Auto abzustellen, denn die Parkmöglichkeiten sind begrenzt und schwer durchschaubar, und Garagenbesitzer werden prinzipiell von dem Recht auf einen Bewohner-Parkausweis ausgeschlossen, um die Fahrzeugdichte so gering wie möglich zu halten.

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